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Abmahner scheitert vor OLG Rostock

Eine für Abmahnungen bekannte Kanzlei hatte gegen einen Mandanten eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil dieser keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Das holte er später nach, so daß das LG Rostock nach „Erledigung der Hauptsache“ nur noch über die Kosten entscheiden musste. Es hob diese trotz erheblichen Protests gegeneinander auf, d.h. jeder zahlt seinen Anwalt selbst und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Das OLG Rostock setzte zudem den Streitwert (Filesharing eines Films) auf 10% des ursprünglich angesetzten Betrags herab.

Die Abmahnkanzlei hatte zu keinem Zeitpunkt einen gültigen Lizenzvertrag vorgelegt, aus dem hervorging, daß ihre Mandantin überhaupt Rechtsinhaber gewesen war. Im Rahmen einer Anschlußbeschwerde wird nun geprüft, ob die Gegenseite wegen unzureichender Darstellung nicht sogar alle Kosten übernehmen muss.

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